Paritätischer Beitragssatz, Landespflegegeld und Angehörigen-Entlastungsgesetz

Teilnehmer an der EAG-Vorstandssitzung am 5. 10. 2019.
Teilnehmer an der EAG-Vorstandssitzung am 5. 10. 2019 bis auf die Fotografin. Neben dem Vorstand sind Bezirksvorsitzender und als Gast der Geschäftsführer der afa Bayern, Klaus Hubert, anwesend. Foto: Barbara Grille, © Barbara Grille 2019

Paritätischer Beitragssatz, Landespflegegeld und Angehörigen-Entlastungsgesetz

Der EAG-Vorstand begrüßt sehr, dass seine langjährige Forderung nach dem paritätischen Beitragssatz seit Anfang dieses Jahres endlich Wirklichkeit wurde. Es waren mehrere Bohrer nötig, um dieses dicke Brett durchzubohren. Es ist ein Schritt, die Parität in den Gremien der Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu rechtfertigen. Zumindest auf der Beitragsseite ist die Finanzierung nun auch wieder zu gleichen Teilen organisiert. In Bezug auf die Gesamtfinanzierung ist dies noch nicht der Fall, da die Zuzahlungen bei den Arznei- und Hilfsmitteln immer noch einseitig von den Versicherten zu tragen sind.

Im Landespflegegeld sieht der EAG-Vorstand ein Schritt in die richtige Richtung. Dieses kann seit 8. Mail 2019 beantragt werden. Eine finanzielle Anerkennung in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr ist für die pflegenden Angehörigen bestimmt. Alle Pflegebedürftigen in Bayern können das Landespflegegeld beantragen und es den sie pflegenden Angehörigen zukommen lassen. Die Leistungen, welche pflegende Angehörige für die Gesellschaft erbringen, können gar nicht hoch genug angerechnet werden. Die Bundesregierung sollte über eine bessere Anerkennung dieser Pflegezeiten bei der Rente nachdenken, deren Finanzierung jedoch über Steuermittel erfolgen muss.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz liegt nun als Regierungsentwurf vor. Wird es zum Gesetz, so könnte der neue Einkommensfreibetrag bereits ab Januar 2020 gelten. Aktuell müssen nahe Angehörige für den Eigenanteil der Pflegebedürftigen aufkommen, wenn deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht. Mit dem Gesetz wird eine Freigrenze von 100.000 Euro eingeführt. Damit müssen in Zukunft nur noch Personen für den fehlenden Eigenanteil ihrer nahen pflegebedürftigen Verwandten aufkommen, wenn sie ein höheres Jahresbruttoeinkommen erzielen. Dies bringt Entlastung und Sicherheit für Personen mit niedrigem Einkommen. Belastet werden nur die Spitzenverdiener, welche diese Kosten meist leichter tragen können. Zu regeln ist jedoch noch die dadurch entstehende größere Belastung der Kommunen. Ein Ausgleich hierfür ist über Bundesmittel angebracht. Der EAG-Vorstand erwartet, dass dieses Gesetz den weiteren Gesetzgebungsprozess jedoch erfolgreich durchläuft.

Zu diesen Einschätzungen gelangte der EAG-Vorstand auf seiner Sitzung vom 5. Oktober 2019.

Aktueller Hinweis: Mittlerweile wurde das Angehörigen-Entlastungsgesetz sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat beschlossen. Es tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.