Sozialgerichte

Ehrenamtliche Sozialrichter

Beim Sozialgericht sind in jeder Sitzung zwei ehrenamtliche Sozialrichter_innen vertreten. Jeweils ein_e Richter_in kommt aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Lediglich bei Güteverhandlungen sind keine ehrenamtlichen Sozialrichter_innen anwesend. In Sozialgerichten setzt sich eine Kammer neben den ehrenamtlichen Sozialrichtern_innen aus einem/einer weiteren hauptamtlichen Sozialrichter_in zusammen. Diese_r hat den Vorsitz der Kammer. In Landessozialgerichten und beim Bundessozialgericht setzt sich ein Senat aus drei hauptamtlichen Sozialrichter_innen und zwei ehrenamtlichen Sozialrichtern zusammen. Von den hauptamtlichen Sozialrichter_innen hat eine Person den Vorsitz. Die beiden anderen sind Beisitzer_innen.

Die Amtsperiode von ehrenamtlichen Sozialrichter_innen beträgt 5 Jahre und kann verlängert werden. Ehrenamtliche Sozialrichter_innen wirken bei der Verhandlung und Urteilsfindung mit. Sie sind gleichberechtigte Mitglieder der jeweiligen Kammer oder Senats.