Renten­versicherungen

Selbstverwaltung in den gesetzlichen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung ist das höchste Organ eines jeden Rentenversicherungsträgers. In Deutschland gibt es folgende Rentenversicherungsträger:

  • Deutsche Rentenversicherung Bund
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
  • Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd
  • Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
  • Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover
  • Deutsche Rentenversicherung Hessen
  • Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
  • Deutsche Rentenversicherung Nord
  • Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
  • Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen
  • Deutsche Rentenversicherung Rheinland
  • Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
  • Deutsche Rentenversicherung Saarland
  • Deutsche Rentenversicherung Schwaben
  • Deutsche Rentenversicherung Westfalen

Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Sie beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht.
  2. Sie wählt die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes.
  3. Sie wählt die hauptamtlichen Mitglieder der Geschäftsführung.
  4. Sie überwacht und entlastet den Vorstand, welcher wiederum die Geschäftsführung überwacht.
  5. Sie stellt er den Haushaltsplan auf. Der Einfluss ist hier gering, da der Beitrag durch den Bundestag festgelegt wird und die Haushalte von den jeweiligen Ministerien genehmigt werden müssen.
  6. Sie beschließt über den Betrieb von eigenen Klinken oder deren Schließung.
  7. Sie vertritt den Rentenversicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern.
  8. Sie kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden. Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat gewählt. Diese Ausschüsse arbeiten dem Verwaltungsrat zu, indem sie in den Sitzungen Rückmeldungen zu den von ihnen behandelten Themen geben. Teilweise haben sie auch die Befugnis eigenständige Entscheidungen zu treffen.
  9. Sie wählt die ehrenamtlichen Versichertenberater_innen.

Widerspruchsausschüsse

Bundesweit gibt es 256 Widerspruchsausschüsse bei der Deutschen Rentenversicherung (Stand: Juni 2019). Allein diese Anzahl zeigt ihre hohe Bedeutung für die Versicherten. Die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse behandeln und entscheiden über die Widersprüche der Versicherten. Wie in allen Sozialversicherungen haben Versicherte auch in der Rentenversicherung die Möglichkeit gegen einen Bescheid vorzugehen. Wurde beispielsweise eine beantragte Rente oder eine Rehabilitationsleistung abgelehnt, kann die betroffene Person einen Widerspruch einlegen. Sie werden dann dem Ausschuss vorgelegt. Dieser entscheidet auf Basis der gesetzlichen Regelungen und der eingereichten Unterlagen jeden Einzelfall. Damit geben die Mitglieder dem Widerspruch entweder statt und die zuvor abgelehnte Maßnahme wird genehmigt oder sie weißen den Widerspruch zurück. Betroffene kommen durch die Arbeit der Widerspruchsausschüsse deutlich schneller zu ihrem Recht.