Arbeitsgerichte

Ehrenamtliche Arbeitsrichter

In jeder Sitzung eines Arbeitsgerichts sind zwei ehrenamtliche Arbeitsrichter_innen vertreten. Jeweils ein_e Richter_in kommt aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Lediglich bei Güteverhandlungen sind keine ehrenamtlichen Arbeitsrichter_innen anwesend. In Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten setzt sich eine Kammer neben den ehrenamtlichen Arbeitsrichtern_innen aus einem/einer weiteren hauptamtlichen Arbeitsrichter_in zusammen. Diese_r hat den Vorsitz der Kammer. Beim Bundesarbeitsgericht setzt sich ein Senat aus drei hauptamtlichen Arbeitsrichter_innen und zwei ehrenamtlichen Arbeitsrichtern zusammen. Von den hauptamtlichen Arbeitsrichter_innen hat eine Person den Vorsitz. Die beiden anderen sind Beisitzer_innen.

Die Amtsperiode von ehrenamtlichen Arbeitsrichter_innen beträgt 5 Jahre und kann verlängert werden. Ehrenamtliche Arbeitsrichter_innen wirken bei der Verhandlung und Urteilsfindung mit. Sie sind gleichberechtigte Mitglieder der jeweiligen Kammer oder Senats.